Rechtslage

Alles was recht ist (Update per 22.08.2021)

Ich komme je länger je mehr in Kontakt mit dem Recht in der Schweiz / in Liechtenstein aufgrund von diversen Fragen. Ich sammle hier meine Erkenntnisse.

Für Liechtenstein besteht eine kostenlose Rechtsberatung für einfache Fälle.

Fall Rechtsgrundlagen
Fazit
Menschenrechte werden durch die Corona-Pandamie mit Füssen getreten. Wie ist die Reihenfolge der Rechte?

Schweiz

  • Die Reihenfolge ist gemäss aktueller Rechtsauffassung
    • Bundesverfassung (BV)
    • Oblitationenrecht (OR)
    • Zivilgesetzbuch (ZGB)
    • Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)
    • Epidemiegesetz (EpG)

Liechtenstein

  • Die Reihenfolge ist gemäss aktueller Rechtsauffassung
    • Verfassung (LV)
    • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (AGBG)
    • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag)

Bei sich widersprechenden Gesetzen nehmen Gericht normalerweise die Rangordnung der Verfassung, Gesetze und Verordnungen.

Es gilt der Grundsatz, dass auch in Notlagen die Grundrechte gewahrt werden müssen.

Zudem müssen Notlagen nachgewiesen werden können.

Gegen welche rechtlichen Grundsätze verstösst eine generelle Maskenpflicht in der Schweiz

Schweiz

  • Menschenwürde (Art. 7 BV)
  • Willkürverbot (Art. 9 BV)
    • Beweislast rechtserlassender Behörden
  • Recht auf persönlche Freiheit, körperliche und geistige Unversehrtheit (Art.10 Abs. 2 BV)

Liechtenstein

  • Erniedrigung (Art 27bis Abs. 2 LV)
  • Benachteiligungen (Art. 1, 2 & 3a & b BGIG)
  • Schutz der Persönlichkeit (Art 39 PGR)
Menschenrechte sind rechtlich unantastbar über die Verfassung. Es gibt keine gesetzlichen Grundlagen, diese auszuhebeln. Damit gibt es auch keine anwendbaren Strafbestimmungen zur Durchsetzung solch verfassungswidriger Anordnungen. Impfpflichten und Impfzwänge sind offensichtlich strafbare Körperverletzungen bzw. Versuche hierzu.
Darf ich gegen meinen Willen auf Corona-Viren getestet werden?

Schweiz

  • Menschenwürde (Art. 7 BV)
  • Willkürverbot (Art. 9 BV)
    • Beweislast rechtserlassender Behörden
  • Recht auf persönliche Freiheit, körperliche und geistige Unversehrtheit (Art.10 Abs. 2 BV)
  • Epidemiegesetz (EpG) Art. 83 Abs. 1 Bst h & i Abs. 2)

Liechtenstein

  • Verfassung (LV)
  • Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag Art. 6)
  • Schutz der Persönlichkeit (Art 39 PGR)

Alle drei Verfassungsartikel schützen vor der Entnahme von Körperflüssigkeiten gegen den Willen einer betroffenen Person.

Aber, wenn ein Amtsarzt eine Entnahme verordnet und diese epidemologisch begründbar ist, dann kommt das Epidemiegesetz zum Zuge und ein erzwungener Test ist während einer Epidemie zulässig. Eine Verweigerung wird mit Busse bestraft.

Dasselbe gilt über den Zollvertrag, da das Epidemiegesetz nach Liechtenstein weitervererbt wurde, und der Artikel 6 des Zollvertrages Liechtenstein einem Kanton gleichstellt.

Aber, der Amtsarzt darf nicht über die Art des Tests entscheiden, solange mehrere Tests zur Auswahl stehen mit vergleichbaren Werten. Eine Entnahme über die Nase ist dann nicht zulässig und man darf explizit auf die nicht-invasive Entnahme per Spucke wie z.B. beim Testcenter am Flughafen Zürich bestehen.

Darf mich mein Arbeitgeber oder die Regierung dazu zwingen, eine Maske am Arbeitsatz anzuziehen, obwohl ich ein ärztliches Masken-Befreiungs-Attest besitze?

Schweiz

  • Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV)
  • Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)
  • Beseitigung von Benachteilugungen von Menschen mit Behinderungen (Art. 2 Abs. 2 & Art 3 Abs. a. & b. BehiG)
  • Nötigung (Art. 181 StGB)

Liechtenstein

  • Erniedrigung (Art 27bis Abs. 2 LV)
  • Benachteiligungen (Art. 1, 2 & 3a & b BGIG)
  • Schutz der Persönlichkeit (Art 39 PGR)
  • Nötigung (§105 StGB)
  • Schwere Nötigung (§105 StGB)
  • Versuchte Nötigung (§15 & 105 StGB)
  • Fürsorgepflicht (§1173a Art. 27 AGBG & Art. 6 ArG)
  • Missbräuchliche Kündigung (§1173a Art. 45 bis 48 AGBG)

Jemanden gegen seinen Willen zu zwingen und gleichzeitig einer gesundheitlichen Gefahr auszusetzen ist Nötigung. Bei qualvoller gesundheitlicher Gefährdung (auch psychischer) ist das sogare schwere Nötigung. Alleine die Ankündigung, das durchziehen zu wollen ist strafbar als versuchte Nötigung.

Das Gleichheitsgebot bzw. das Diskrimierungsverbot ins der Verfassung als Menschenrecht verankert. Ein Ausschluss wegen einer Maskenverweigerung mit ärztlichem Attest ist deshalb Diskriminierung.

Wer wegen Verweigerung trotz Attest gekündigt wird, der kann eine missbräuchliche Kündigung geltend machen.

Der Arbeitgeber hat stattdessen dafür zu sorgen, dass am Arbeitsplatz ein gesundes Klima herrscht und die Mitarbeitenden gesundheitlich nicht gefährdet werden (auch die Minderheiten).

Aber Achtung: Wird eine Maske in einem Berufsstand als Voraussetzung für die ordentliche Arbeitstätigkeit ausserhalb der Pandemie vorgeschrieben kann sich nur krank schreiben lassen und wird spätestens nach 1 Jahr aus der Stelle ausscheiden.

Darf mich ein Arbeitgeber, eine Firma oder ein Veranstalter zu 3G zwingen?

Schweiz

  • Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV)
  • Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)
  • Nötigung (Art. 181 StGB)
  • Epidemiegesetz (EpG)
  • Covid-19-Gesetz

Liechtenstein

  • Erniedrigung (Art 27bis Abs. 2 LV)
  • Benachteiligungen (Art. 1, 2 & 3a & b BGIG)
  • Schutz der Persönlichkeit (Art 39 PGR)
  • Nötigung (§105 StGB)
  • Schwere Nötigung (§105 StGB)
  • Versuchte Nötigung (§15 & 105 StGB)
  • Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag)
  • Epidemiegesetz (EpG)
  • Covid-19-Gesetz

Grundrechte gelten alle und immer. Im Grundsatz ist jeglich Form von Ungleichbehandlung und Diskriminierung verboten.

Eine Ausnahme dazu ist 3G, welches durch das Covid-19-Gesetz im Artikel 6 legitimiert wird. Artikel 6 wurde jedoch erst mit der Revision des Gesetzes eingeführt. Gegen diese Revision wurde ein Referendum ergriffen und 3G darf rechtlich im Inland nur dann eingesetzt werden, wenn das Gesetz durch das Volk im November bestätigt wird. Der National- und Ständerat hat zwar das Gesetz für dringlich erklärt und somit am Volk vorbei durchgedrückt. Diese Dringlichkeit wäre jedoch nur im Reiseverkehr mit der EU legitim und die Rechtmässigkeit könnte im Inland für 3G könnte rechtlich angefochten werden.

Das Epidemiegesetz könnte über eine weitere besondere Lage (Notstandsrecht) 3G über den Bundesrat wieder legimitieren. Dazu müsste aber das Gesundheitssystem kurz vor dem Zusammenbruch stehen oder die Todesfallraten wesentlich über dem Normal liegen. Beides ist aktuell nicht der Fall. In der Schweiz und in Liechtenstein sind die Notrechte jeweils per September bzw. Oktober ausgelaufen.

Das Hausrecht oder die allgemeinen Arbeitsbedingungen können 3G vorschreiben. Dieses Recht muss sich jedoch an die Grundsätze der Verfassung und der Gesetze halten. Jegliche Form von Diskriminierung, Ungleichbehandlung und von unverhältnimässigen und nicht zumutbaren Massnahmen ist deshalb unzulässig. 3G würde aktuell das Recht auf Arbeit beschränken für diejenigen, welche sich nicht (mehr) impfen lassen wollen und die Tests nicht selbst bezahlen können, um vor Ort zur Arbeit zu gehen.

Die aktuelle Anwendung von 3G beschränkt sich rechtlich aktuell auf alle Orte, welche nicht als Grundrechte gelten. Alles ausserhalb nicht rechtlich legitimiert, diskriminierend, ungleichbehandelnd, unverhältnismässig. Eine Kündigungsandrohung, Kündigung oder Verweigerung des Zutrittes kann deshalb auch neben Diskriminierung und Ungleichbehandlung auch als Nötigung angesehen werden. Jeder der aktuell 3G ausserhalb des Freizeitbereiches einsetzt begibt sich damit auf rechtliches Glatteis und muss bei Einreichung von Strafanzeigen mit Verurteilung und Busse rechnen.

Kann mir ein öffentliches Gebäude zum Masken tragen oder aufgrund des Hausrechts den Zutritt verweigern, obwohl ich ein ärztliches Masken-Befreiungs-Attest besitze?

Gilt das auch, wenn ich kein Attest besitze?

Schweiz

  • Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV)
  • Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)
  • Beseitigung von Benachteilugungen von Menschen mit Behinderungen (Art. 2 Abs. 2 & Art 3 Abs. a. & b. BehiG)
  • Nötigung (Art. 181 StGB)
  • besondere Gründe keine Gesichtsmaske tragen zu können (Art. 3a Erläuterung des Bundesrats zur Verordnung des Bundesrates betr. Besondere Lage Art. 3a)

Liechtenstein

  • Erniedrigung (Art 27bis Abs. 2 LV)
  • In Liechtenstein anwendbare Bundesgesetzgebung (Art 5 Zollvertrag)
  • Benachteiligungen (Art. 1, 2 & 3a & b BGIG)
  • Schutz der Persönlichkeit (Art 39 PGR)
  • Nötigung (§105 StGB)
  • Schwere Nötigung (§105 StGB)
  • Versuchte Nötigung (§15 & 105 StGB)

Jemanden gegen seinen Willen zu zwingen und gleichzeitig einer gesundheitlichen Gefahr auszusetzen ist Nötigung. Bei qualvoller gesundheitlicher Gefährdung (auch psychischer) ist das sogare schwere Nötigung. Alleine die Ankündigung, das durchziehen zu wollen ist strafbar als versuchte Nötigung.

Das Gleichheitsgebot bzw. das Diskrimierungsverbot ins der Verfassung als Menschenrecht verankert. Ein Ausschluss wegen einer Maskenverweigerung mit ärztlichem Attest ist deshalb Diskriminierung.

Wenn man kein Attest besitzt:

Man kann auch ohne Attest besondere Gründe geltend machen. Man ist dann jedoch in der beweispflicht basierend auf dem folgenden Text: "Zum andern sind Personen von der Maskenpflicht ausgenommen, die nachweisen können
(bspw. mittels Arztzeugnis), dass sie aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske tragen
können (Bst. b). Dabei kann es sich namentlich um medizinische Gründe handeln
(Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Angstzustand beim Tragen einer Gesichtsmaske,
Menschen mit bestimmten Behinderungen, für die das Tragen einer Maske nicht zumutbar
oder in der Praxis – beispielsweise wegen motorischen Einschränkungen – nicht umsetzbar
ist etc.)."

Darf mir ein Arzt ein Masken-Befreiungs-Attest verweigern bei gesundheitlichen Problemen?

Schweiz

  • Unterlassene Hilfeleistung (Art. 127 & 128 StGB)
  • Gesundheitsgefährdung (Art. 127 & 128 StGB)

Liechtenstein

  • Unterlassene Hilfeleistung (§95 & §176 StGB)
  • Gesundheitsgefährdung (§95 & §176 StGB)

Grundsätzlich wird ein Arzt Haftbar durch Busse und in schweren Fällen auch Freiheitsstrafe für gesundheitliche Folgeschäden, wenn diese durch ein Maskenbefreiungsattest hätten vermieden werden können.

In CH gilt dies nur für schwere Fälle im Gegensatz zu Liechtenstein auch für leichtere Fälle.

In diesen Fällen ist es jedoch sinnvoller, den Arzt zu wechseln, bevor Schäden entstehen. Die Gesundheit hat man nur einmal.

In Corona-Zeiten ist es sinnvoll, diese telefonisch anzufragen.

Darf ein Arzt die Ausstellung eines Masken-Befreiungsattests an zusätzliche Bedingungen wie z.B. eine Impfung oder regelmässige PCR-Tests knüpfen?

Schweiz

  • Nötigung (Art. 181 StGB)
  • besondere Gründe keine Gesichtsmaske tragen zu können (Art. 3a Erläuterung des Bundesrats zur Verordnung des Bundesrates betr. Besondere Lage Art. 3a)

Liechtenstein

  • Nötigung (§105 StGB)
  • Schwere Nötigung (§105 StGB)
  • Versuchte Nötigung (§15 & 105 StGB)

Eine Verknüfung eines Masken-Befreiungs-Attests an Bedingungen ist weder vom Epidemiegesetz, noch vom Covid-19-Gesetz oder deren Verordnungen so vorgesehen.

Ein Arzt überschreitet damit seine Kompetenzen.

Es kann dementsprechend als Nötigung angesehen werden und ist damit je nach Schwere der Nötigung mit Busse und Freiheitsentzug bestrafbar.

Geht damit eine Gesundheits-Schädigung kommt "Unterlassene Hilfeleistung" und "Gesundheitsgefährdung" aus oberem Artikel noch dazu.

Was gilt als Demonstration bzw. öffentliche Kundgebung?

Schweiz

  • Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV)
  • Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV)
  • Einschränkungen von Grundrechten (Art. 36 BV)

Liechtenstein

  • Vereins und Versammlungsfreiheit (Art 41 LV)

Grundsätzlich müssen Behörden bei der Ausübung der Meinungsfreiheit verschiedene Interessen abwägen. Es können Verbote und Auflagen ausgesprochen werden. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit darf jedoch nicht eingeschränkt werden.

Die Frage ist, was als Versammlung gilt. In Liechtenstein ist das jegliche Zusammenkunft von 100 Personen und mehr auf öffentlichen Plätzen der Gemeinden.

Ist es verboten, an öffentlichen Plätzen Kerzen abzustellen?

Schweiz

  • Haftung (Art 41 OR)
  • Unschuldsvermutung (Art 10 StPO)

Liechtenstein

  • Haftung (§1295 AGBG)
  • Unschuldsvermutung (§1295 AGBG)

Es konnte keine rechtliche Grundlage gefunden werden, welche dies verbietet.

Lediglich die Haftung bei Beschädigungen durch die Kerzen können geltend gemacht werden.

Bei unabsichtlich hinzugefügten Schäden gilt die Unschuldsvermutung.

Ist es rechtens, für die Missachtung von Corona-Massnahmen gebüsst zu werden?

Schweiz

Liechtenstein

  • Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag Art. 6)

Ja

Eine Verweigerung der Aufforderung des Amtsarztes gemäss Epidemiegesetz kann bis zu CHF3'500.- gebüsst werden.

Eine Nicht-Einhaltung von Covid-19-Massnahmen als Betreiber kann bis zu CHF10'000 gebüsst werden.

Die Nicht-Einhaltung der Quarantäne-Richtlinien kann bis zu CHF3'500.- gebüsst werden.

Jegliche anderen Bussen sind aufgrund der Inkraftsetzung des Covid-19-Gesetzes seit Sonntag, 12. Juni 2021 nun zulässig.

 

Menschenrechtsverletzungen (Update vom 16.11.2020)

Menschenrechte sind ein Grundrecht in allen Ländern der Welt. Die aktuellen Corona-Massnahmen verstossen mehrfach geggen die Menschenrechte. Ich bin kein Anwalt, doch ich kann Rechtstexte verstehen und auslegen und das Bild, welches sich mit der aktuellen Risikobewältigung der Corona-Krise zeigt, ist verheerend.

Es ist wichtig, dass direkt oder indirekt diese Menscherechtsverletzungen gemeldet werden. In besonders schweren Fällen ist eine Anzeige zu prüfen:

  • Nationale oder regionale Regierungen
  • Nationale oder regionale Parlamente (Nationalrat, Landtag, Bundestag, etc.)
  • Spitäler, Altersheime und Praxen
  • Schulen und andere erzieherische Einrichtungen
  • Verkehrsbetriebe
  • Einkaufsläden und -ketten
  • Arbeitgeber
  • Jeder, welcher sich trotz Wissens der Verletzungen, nicht für die Einhaltung dieser einsetzt

Gemäss dem europäischen Netzwerk der nationalen Menschenrechtsorganisationen ist es wichtig, dass während der Covid-19-Krise wohl Solidarität herrscht, doch auch die prinzipiellen Spielregeln der Einschränkungen eingehalten werden.

Es ist deshalb Wichtig, an die nationalen Menschenrechtsorganisationen zu appellieren, um Regierungen und Parlement zur besseren Einhaltung der Menschenrechte zu bewegen. Diese sind für:

Menschrechtsartikel Verletzung / Kommentar

Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Solidarität)

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Solidarität begegnen.

  • Menschen über einschneidende Massnahmen mit dem Giesskannenprinzip ihrer Freiheiten beraubt unter dem Deckmantel des Notrechts. Das ist nicht immer verhältnissmässig.
  • Solidarität ist wichtig, doch
    1. gilt Solidarität nicht nur in eine Richtung, sondern betrifft dies auch Andersdenkende, Kinder, Jugendliche, Arbeitsttätige, psychisch Kranke, etc.
    2. ist eine Solidarität nur notwendig, wenn eine Not herrscht, welche nach dem Beispiel von Schweden auch mit gezielten Massnahmen anstatt dem Giesskannenprinzip gelöst werden kann

Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung)

Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa aufgrund rassistischer Zuschreibungen, nach Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden aufgrund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

  • Menschen, welche keine Masken tragen können, bzw. dadurch krank werden, werden z.T. in öffentlichen Plätzen und Ladengeschäften ausgeschlossen und damit diskriminiert
  • Corona-Massnahmen-Kritiker werden politisch anders behandelt, wie andere politisch kritische Gruppierungen auf Demonstrationen (Gängelung, ständige Änderung von Schutzmassnahmen, Nichteinhaltung von Abmachungen, etc.) oder in der Gesellschaft (Kündigung Verträge, Bankkonten, etc.). Das ist Diskriminierung aufgrund Ausübung der Meinungsfreiheit.

Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

  • Es gibt vereinzelt Instituionen, welche Alte und Kranke einsperren. Das ist abgesehen von Covid-19-Infizierten Freiheitsberaubung.
  • Alte und Kranke haben das Recht auf Leben in der Corona-Pandemie. Genauso Kinder, welche durch Maskenpflicht (in Deutschland) ohne die Möglichkeit eines Tests aufgrund einer CO2-Vergiftung oder Sauerstoff-Versorgung umkippen oder in sehr seltenen Fällen sogar sterben.

Artikel 4 (Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels)

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

  • Nicht anwendbar

Artikel 5 (Verbot der Folter)

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

  • Friedlich demonstrierende Menschen dürfen nicht mit unnötiger Gewalt an der Demonstration gehindert oder verhaftet werden. Dies ist jedoch bei Querdenken-Demonstrationen in der DACH-REgion häufig an der Tagesordnung in Form von zahllosen Videobeweisen.

Artikel 6 (Anerkennung als Rechtsperson)

Jeder Mensch hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

  • Nicht anwendbar

Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

  • Menschen, welche keine Masken tragen können, bzw. dadurch krank werden, werden systematisch in öffentlichen Plätzen und Ladengeschäften ausgeschlossen und damit diskriminiert
  • Corona-Massnahmen-Kritiker werden politisch anders behandelt, wie andere politisch kritische Gruppierungen auf Demonstrationen (Gängelung, ständige Änderung von Schutzmassnahmen, Nichteinhaltung von Abmachungen, etc.) oder in der Gesellschaft (Kündigung Verträge, Bankkonten, etc.). Das ist Diskriminierung aufgrund Ausübung der Meinungsfreiheit.
  • Einige Ladengeschäfte akzeptieren keine Peronen mit Maskenattest aus niederen Gründen.

Artikel 8 (Anspruch auf Rechtsschutz)

Jeder Mensch hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die die ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

  • Rechtsverletzungen durch Corona-Massnahmen gegen Menschenrechte werden von Staatsseite nicht nachgegangen (Offizialdelikte).
  • Parlamente überwachen die Veordnungen der Regierungen zu wenig und schaffen auch nur selten Rechtssicherheit für strittige Fälle durch die Präzisierung oder Erstellung von Gesetzen
  • Eingereichte Klagen werden abgeschmettert unter dem Vorwand des Pandemiegesetzes, obwohl notwendige Risiken in Form von Hospitalisationen und Toten aktuell fehlen

Artikel 9 (Schutz vor Verhaftung und Ausweisung)

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

  • Auf Demonstrationen werden trotz Einhaltung der Auflagen (ohne Maske) Verschärfungen bestimmt (Maskenpflicht) und daraufhin Menschen festgenommen --> Willkür
  • Menschen mit Masken-Befreiungs-Attest werden in seltenen Fällen gemäss "Hausrecht" abgewiesen, obwohl dies nicht zulässig ist --> Willkür

Artikel 10 (Anspruch auf faires Gerichtsverfahren)

Jeder Mensch hat bei der Feststellung der eigenen Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

  • Ärzte, welche Maskenatteste (z.T. in Massen) jedem ausstellen, weil Masken gesundheitsschädlich sind (psychich, bakterielle Infektionen, Pilzbefall, Ekzeme) werden öffentlich diffamiert. In seltenen Fällen werden Sanktionen verhängt bis zum Aberkennung der Zulassung

Artikel 11 (Unschuldsvermutung)

  1. Jeder Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
  2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
  • Gegner der aktuellen Corona-Massnahmen werden von Medien nicht angemessen angehört und z.T. öffentlich diffamiert
  • Ärzte, welche Maskenatteste (z.T. in Massen) jedem ausstellen, weil Masken gesundheitsschädlich sind (psychich, bakterielle Infektionen, Pilzbefall, Ekzeme) werden öffentlich diffamiert. In seltenen Fällen werden Sanktionen verhängt bis zum Aberkennung der Zulassung
  • Prominente, welche die Verhältnismässigkeit von Corona-Massnahmen öffentlich bezweiflen werden öffentlich diffamiert und gezielt verunglimpft

Artikel 12 (Freiheitssphäre des Einzelnen)

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in das eigene Privatleben, die eigene Familie, die eigene Wohnung und den eigenen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen der eigenen Ehre und des eigenen Rufes ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

  • Ärzte, welche Maskenatteste (z.T. in Massen) jedem ausstellen, weil Masken gesundheitsschädlich sind (psychich, bakterielle Infektionen, Pilzbefall, Ekzeme) werden öffentlich diffamiert. In seltenen Fällen werden Sanktionen verhängt bis zum Aberkennung der Zulassung
  • Prominente, welche die Verhältnismässigkeit von Corona-Massnahmen öffentlich bezweiflen werden öffentlich diffamiert und gezielt verunglimpft
  • Es gibt vereinzelt Instituionen, welche Alte und Kranke einsperren. Das ist abgesehen von Covid-19-Infizierten Freiheitsberaubung.

Artikel 13 (Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit)

  1. Jeder Mensch hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und den Aufenthaltsort frei zu wählen.
  2. Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen und in das eigene Land zurückzukehren.
  • Es werden international Ausgangssperren, Reisebeschränkungen und Quarantänen ausgerufen, um im Giesskannenprinzip die Risiko-Patienten zu schützen. Das ist nicht verhältnismässig, wenn man das Beispiel von Schweden betrachtet.
  • Viele Länder führen Impfpflichten ein und koppeln die Bewegungsfreiheit daran. Das ist Diskriminierung und Nötigung.

Artikel 14 (Asylrecht)

  1. Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
  2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich aufgrund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder aufgrund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
  • Noch nicht anwendbar

Artikel 15 (Recht auf Staatsangehörigkeit)

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
  2. Niemandem darf die eigene Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, die Staatsangehörigkeit zu wechseln.
  • Nicht anwendbar

Artikel 16 (Eheschließung, Familie)

  1. Heiratsfähige Menschen haben ohne Beschränkung aufgrund von rassistischen Zuschreibungen, aufgrund der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
  2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatt_innen geschlossen werden.
  3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
  • Artikel 3 wird in Deutschland massivst verletzt, da beim Verhängen von Quarantänen Familien auseinandergerissen werden, obwohl die Erkrankungen bei Kindern verschwindend klein sind und auch schwere Verläufe bis zum Tod praktisch nicht existieren

Artikel 17 (Recht auf Eigentum)

  1. Jeder Mensch hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
  2. Niemand darf willkürlich des Eigentums beraubt werden.
  • Nicht anwendbar

Artikel 18 (Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit)

Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, die Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, die eigene Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

  • Demonstrationen gegen Corona-Massnahmen werden gezielt gestört und mit willkürlichen Massnahmen verhindert
  • Gegner der aktuellen Corona-Massnahmen werden von Medien nicht angemessen angehört und z.T. öffentlich diffamiert
  • Ärzte, welche Maskenatteste (z.T. in Massen) jedem ausstellen, weil Masken gesundheitsschädlich sind (psychich, bakterielle Infektionen, Pilzbefall, Ekzeme) werden öffentlich diffamiert. In seltenen Fällen werden Sanktionen verhängt bis zum Aberkennung der Zulassung
  • Prominente, welche die Verhältnismässigkeit von Corona-Massnahmen öffentlich bezweiflen werden öffentlich diffamiert und gezielt verunglimpft

Artikel 19 (Meinungs- und Informationsfreiheit)

Jeder Mensch hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

  • Soziale Medien löschen gezielt Beiträge, Gruppen und Accounts, welche sich kritisch gegen Corona-Massnahmen aussprechen und das auch von anerkannten Fachkräften, Doktoren und Professoren mit dem notwendigen wissenschaftlichen Hintergrund
  • Demonstrationen gegen Corona-Massnahmen werden gezielt gestört und mit willkürlichen Massnahmen verhindert
  • Gegner der aktuellen Corona-Massnahmen werden von Medien nicht angemessen angehört und z.T. öffentlich diffamiert
  • Ärzte, welche Maskenatteste (z.T. in Massen) jedem ausstellen, weil Masken gesundheitsschädlich sind (psychich, bakterielle Infektionen, Pilzbefall, Ekzeme) werden öffentlich diffamiert. In seltenen Fällen werden Sanktionen verhängt bis zum Aberkennung der Zulassung
  • Prominente, welche die Verhältnismässigkeit von Corona-Massnahmen öffentlich bezweiflen werden öffentlich diffamiert und gezielt verunglimpft

Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)

  1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
  2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
  • Demonstrationen gegen Corona-Massnahmen werden gezielt gestört und mit willkürlichen Massnahmen verhindert

Artikel 21 (Allgemeines und gleiches Wahlrecht)

  1. Jeder Mensch hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten des eigenen Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter_innen mitzuwirken.
  2. Jeder Mensch hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern im eigenen Lande.
  3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
  • Artikel 3 ist verletzt, da trotz massenhaften Demonstrationen weder Regierungen noch Parlemente die Demonstraten anhören und ihre Meinung in die politischen Prozesse integrieren
  • Massnahmen über das Giesskannenprinzip sind verglichen mit dem Beispiel von Schweden nicht verhältnismässig.

Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)

Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für die eigene Würde und die freie Entwicklung der eigenen Persönlichkeit unentbehrlich sind.

  • Die soziale Sicherheit wird derzeit nur für die durch Covid-19 befährdeten Personen sichergestellt, doch die Würde dieser Personen ist verletzt, durch überzogene Massnahmen trotz niederiger Hospitalisationen und Toten
  • Durch übertriebene Corona-Massnahmen ist die soziale Sicherheit für die gesamte Bevölkerung gefährdet. Es ist davon auszugehen dass die wirtschaftlichen und kultuerellen Einschränkungen im Domino-Effekt die Gesellschaft über Jahre hinweg nachhaltig schädigen werden.

Artikel 23 (Recht auf Arbeit, gleichen Lohn)

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
  2. Jeder Mensch, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
  3. Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und der eigenen Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
  4. Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutz der eigenen Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
  • Maskenpflicht am Arbeitsplatz bei solch niedrigen Hospitalisationen und Todesfallzahlen sind in den meisten Fällen nicht angebracht, sofern die Distanzregeln eingehalten werden können
  • Gewisse Arbeitgeber akzeptieren ein Masken-Befreiungs-Attest nicht und bieten auch keine Alternativen zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer an

Artikel 24 (Recht auf Erholung und Freizeit)

Jeder Mensch hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

  • Trotz der tiefen Hospitalisationen und Toten werden international Ausgangssperren, Reisebeschränkungen und Quarantänen ausgerufen. Dies ist bar jeder Verhältnismässigkeit.
  • Durch permanente Berieselung und Angstmacherei bar jeder Fakten aufgrund der aktuellen Hospitalisationen und Todesfallzahlen sowie durch überzogene Corona-Massnahmen ist für Viele keine ausreichende physische und psychische Erholung mehr möglich

Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf einen Lebensstandard, der Gesundheit und Wohl für sich selbst und die eigene Familie gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust der eigenen Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
  2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
  • Artikel 1 ist verletzt, da
    • die ärztliche Versorgung an vielen Orten wegen überzogener Corona-Massnahmen (kein Zutritt ohne Maske, selbst mit Attest, kein Zutritt ohne aktuellen Corona-Test) nicht mehr gewährleistet ist
    • keine Maskenatteste mehr ausgestellt werden, wenn die Maske zu leichten bis mittleren Gesundheitsschädigungen führt und stattedessen die Symptome unterdrückt werden --> mittel- bis langfristige Gesundheitsschädigung
    • Maskenatteste nachträglich über Verschärfungen aberkannt werden
    • Massenhaftes Anwenden von Desinfektionsmitteln und Masken zur Schwächung des Immunsystems führt --> mittel- bis langfristige Gesundheitsschädigung
  • Artikel 2 ist verletzt, da trotz Kinder und Jugendlich kaum erkranken und nur in sehr seltenen Fählen andere anstecken können, werden diese wie die Erwachsenen mit Maskenpflicht gesundheitlich physisch wie auch psychisch geschädigt. Weiterhin werden schwere, offensichtlich durch Masken verursachte Fälle durch Umkippen bis zum Tode als Fake-News verunglimpft und totgeschwiegen.

Artikel 26 (Recht auf Bildung)

  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zumindest der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
  2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen Gruppen, unabhängig von Herkunft und Religion, beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
  3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.
  • Noch nicht verletzt

Artikel 27 (Freiheit des Kulturlebens)

  1. Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
  2. Alle Menschen haben das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihnen als Urheber_innen von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
  • Artikel 1 ist verletzt, da über Giesskannenprinzip-Massnahmen kleinere und mittlere Kulturveranstaltungen fast vollständig verhindern. Für Grossveranstaltungen gibt es sogar mittel- bis langfristig keine Möglichkeit mehr der Ausübung. Schwedens Beispiel zeigt, dass es auch einen anderen Weg gibt.

Artikel 28 (Soziale und internationale Ordnung)

Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

  • Massive Verletzungen in 80% der Artikel stellen dies nicht mehr sicher

Artikel 29 (Grundpflichten)

  1. Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung der eigenen Persönlichkeit möglich ist.
  2. Jeder Mensch ist bei der Ausübung der eigenen Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
  3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
  • Ein Grossteil der Bevölkerung schaut passiv zu, wie massenweise Menschrechte tagtäglich verletzt werden. Aus Angst tragen diese noch dazu bei, dass dieser Massenwahn weiter fortgeführt wird und "Aufklärer" denunziert und gesellschaftlich ausgeschlossen werden.
  • Schwedens Beispiel zeigt, dass die meisten der aktuell gültigen Massnahmen nicht gerechtfertigt sind. Reine Hygiene und Abstandsregeln, Verbot von Grossveranstaltungen und erhöhter Schutz der Gefährdeten wären genug.

Artikel 30 (Auslegungsregel)

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

  • Die in der Einleitung genannten Institutionen verletzen diesen Grundsatz, indem sie Menschenrechte gezielt aushebeln.